Mit diesem Bescheid wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Nutzungsberechtigungen für seine Hörfunk-Übertragungskapazitäten am Standort LINZ 2 Freinberg (91,8 MHz: Ö1, 95,8 MHz: Ö2 – Oberösterreich, 99,4 MHz: Ö3 und 102,0 MHz: FM4) gemäß § 11 Abs. 2 Privatradiogesetz entzogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 PrR-G hat die Regulierungsbehörde dem bisherigen Nutzer die Nutzungsberechtigung für eine Übertragungskapazität zu entziehen, wenn sie nach Anhörung dieses Nutzers feststellt, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt.
Der ORF versorgt die Stadt Linz mit seinen Hörfunkprogrammen über den Grundnetzsender LINZ 1 Lichtenberg auf den Frequenzen 97,5 MHz: Ö1, 95,2 MHz: Ö2 – Oberösterreich, 88,8 MHz: Ö3 und 104,0 MHz: FM4. Gutachten der Amtssachverständigen haben ergeben, dass das Gebiet, das vom Standort LINZ 2 Freinberg versorgt wird, bereits vollständig vom Standort LINZ 1 Lichtenberg mit ausreichender Feldstärke versorgt wird, dies entspricht einer 100%igen Doppelversorgung. Der ORF hat dagegen vorgebracht, dass in einigen Bereichen (am Hang des Pöstlingberges und in Urfahr) keine zufriedenstellende Qualität durch LINZ 1 Lichtenberg erreicht werden kann. Selbst dieses Gebiet umfasst jedoch nur 3000 Einwohner, was nur 2% der von LINZ 2 Freinberg versorgten Bevölkerung entspricht. Somit war selbst unter Zu-Grunde-Legung der vom ORF als ausreichend angenommen Empfangsqualität von einer 98%igen und damit unverhältnismäßigen Doppelversorgung auszugehen.
Aus diesen Gründen waren die vier Übertragungskapazitäten zu entziehen, um sie anderen Hörfunkveranstaltern zur Verfügung stellen zu können: Nach Rechtskraft der Entscheidung hat eine Ausschreibung dieser Übertragungskapazitäten nach § 13 PrR-G zu erfolgen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.10.2004, GZ 611.194/0001-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung ab- bzw. zurückgewiesen, der Bescheid ist damit rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntis vom 27.01.2006, Zl. 2004/04/0219, abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH in der Hauptsache (pdf) (RIS)
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“