• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.04.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Raphael Skrepek
  • GZ
    KOA 1.960/23-072

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Raphael Skrepek als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „YouTube-Kanal Wiener Schmäh“ § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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