1. Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher dargestellter Funkanlagen erteilt.
2. Die Bewilligung der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 81 Abs. 5 TKG 2003 längstens für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung des Bescheides entspricht nicht dem Original.