• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.07.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-256

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2018

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ORTSWÄRME St. Johann in Tirol GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Speckbacherstraße 33, A-6380 St. Johann in Tirol, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Fernsehprogramms "Ortswärme St. Johann Infokanal" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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