1. Die KommAustria hat auf Antrag von Rafael Eisler gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Livestream), abrufbar unter https://www.twitch.tv/VeniCraft
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 handelt.
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Abrufdienst), abrufbar unter https://www.twitch.tv/venicraft/videos
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
3. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
YouTube Kanal „VeniVidiVici“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCNWsGe41mPyQ2AYsEx4-aGQ
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Dr. Susanne Lackner
Wien, 21. Oktober 2019
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"