• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    26.08.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Rafael Eisler
  • GZ
    KOA 1.950/19-046

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

1. Die KommAustria hat auf Antrag von Rafael Eisler gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Livestream), abrufbar unter https://www.twitch.tv/VeniCraft
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 handelt.

2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Abrufdienst), abrufbar unter https://www.twitch.tv/venicraft/videos
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

3. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
YouTube Kanal „VeniVidiVici“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCNWsGe41mPyQ2AYsEx4-aGQ
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.


Dr. Susanne Lackner
Wien, 21. Oktober 2019

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