1. Die KommAustria hat auf Antrag von Rafael Eisler gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Livestream), abrufbar unter https://www.twitch.tv/VeniCraft
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 handelt.
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
TwitchKanal „VeniCraft“ (Abrufdienst), abrufbar unter https://www.twitch.tv/venicraft/videos
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
3. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Rafael Eisler bereitgestellten Angebot
YouTube Kanal „VeniVidiVici“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCNWsGe41mPyQ2AYsEx4-aGQ
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Dr. Susanne Lackner
Wien, 21. Oktober 2019
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“