Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels innerhalb des Zeitraums von 01.07.2019 bis 15.07.2019 sowie in der mit Schreiben vom 18.07.2019, KOA 13.250/19-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 24.07.2019 bis 21.08.2019, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.