• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    10.09.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/20-012

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Wirtschaftskammer Tirol - Landesgremium des Lebensmittelhandels innerhalb des Zeitraums von 01.07.2019 bis 15.07.2019 sowie in der mit Schreiben vom 18.07.2019, KOA 13.250/19-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 24.07.2019 bis 21.08.2019, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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