1. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 20.01.2021,
a. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung "Bürgeranwalt" am 16.01.2021 um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 begehrt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen, und
b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 19.05.2021 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren betreffend die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2024, W157 2253827-1/9E, eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF