1. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 20.01.2021,
a. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung "Bürgeranwalt" am 16.01.2021 um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 begehrt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen, und
b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 19.05.2021 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren betreffend die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2024, W157 2253827-1/9E, eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“