• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.02.2022
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    OC System GmbH
  • GZ
    KOA 12.067/22-001

Zurück- bzw. Abweisung einer Beschwerde gegen den ORF

1. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 20.01.2021,

a. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung "Bürgeranwalt" am 16.01.2021 um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 begehrt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen, und

b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 19.05.2021 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren betreffend die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2024, W157 2253827-1/9E, eingestellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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