1. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 20.01.2021,
a. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung „Bürgeranwalt“ am 16.01.2021 um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 begehrt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen, und
b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde der OC System GmbH vom 19.05.2021 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der Bescheid wurde in (teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.