Die KommAustria hat dem Bayerischen Rundfunk gemäß § 74 Abs. 1 im Verbindung mit § 81 Abs. 2a TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblätter beschriebenen Funkanlagen
· „BREGENZ (Pfänder) Kanal 45“ (Beilage 1.)
· „BREGENZ (Pfänder) Kanal 46“ (Beilage 2.)
zur Verbreitung von digitalem Rundfunk sowie Zusatzdiensten erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes