Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Maqaroon“ die Bestimmung gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Aufzeichnungen der Videos
a. „VIRAL WATER BUBBLES?! Does It Work?“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=e29U7Kc49qM, und
b. „Make GLITTERY SQUISHIES using a MICROWAVE!! Weird DIY Squishy from Fish Bait!“, auffindbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=aucLHkVneok&t=15s,
der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“