Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH im Fernsehprogramm „oe24 TV“ am 31.01.2020 im Rahmen des Beitrags „Die besten Unternehmerinnenstorys, die Österreich bewegen“ gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie Werbung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang um ca. 08:24:16 Uhr und an ihrem Ende um ca. 08:26:35 Uhr eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.07.2023, W131 2255486-1/17E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat der Revision der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH mit Beschluss vom 31.08.2023, W131 2255486-1/20E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes