• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.04.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 2.300/22-019

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH im Fernsehprogramm „oe24 TV“ am 31.01.2020 im Rahmen des Beitrags „Die besten Unternehmerinnenstorys, die Österreich bewegen“ gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie Werbung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang um ca. 08:24:16 Uhr und an ihrem Ende um ca. 08:26:35 Uhr eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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