Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die kanal3 Regionalfernseh GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „kanal3(obersteiermark)“ im Rahmen der am 17.03.2019 zwischen 08:55 und 11:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
1. von ca. 08:57:24 Uhr bis ca. 08:57:56 Uhr,
2. von ca. 08:59:17 Uhr bis ca. 08:59:25 Uhr,
3. von ca. 09:18:08 Uhr bis ca. 09:18:27 Uhr,
4. von ca. 09:37:53 Uhr bis ca. 09:38:12 Uhr,
5. von ca. 09:56:17 Uhr bis ca. 09:56:25 Uhr und
6. von ca. 10:31:08 Uhr bis ca. 10:31:16 Uhr
jeweils Werbung ausgestrahlt wurde, die weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die
1. von ca. 08:57:08 Uhr bis ca. 08:59:35 Uhr,
2. von ca. 09:37:47 Uhr bis ca. 09:59:34 Uhr und
3. von ca. 10:29:37 Uhr bis ca. 10:59:34 Uhr
gesponserten Sendungen „Kanal3 Infokanal“ nicht jeweils an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als zugunsten des Unternehmens „aicall“ gesponsert gekennzeichnet wurden;
c) durch finanzielle Unterstützung der Unternehmen „SWIETELSKY“ und „Diesel Kino Fohnsdorf“ der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr dauernden Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
d) durch Produktplatzierungen im Beitrag über den Schitag der Firma „Intersport Pintar“ im Rahmen der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr ausgestrahlten Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verletzt hat;
e) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Kanal3 Infokanal“ weder an ihrem Anfang um ca. 10:29:37 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 10:59:34 Uhr eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes