Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Arlberger Bergbahnen Aktiengesellschaft die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin der im Kabelnetz der „Fernsehgemeinschaft Arlberg“ bereitgestellten Kabelfernsehprogramme „Panorama Kanal“ und „Valluga Kanal“ nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.