• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.11.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Commatis GmbH
  • GZ
    KOA 14.100/21-028

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Commatis GmbH § 54c Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit des unter amateurseite.com bereitgestellten Video-Sharing-Plattform-Dienstes nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Commatis GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.11.2022,W282 2249757-1/17E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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