• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    schau Media Wien GesmbH
  • GZ
    KOA 2.300/19-024

Rechtsverletzung wegen fehlendem Redaktionsstatut der schau Media Wien GesmbH

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH als Fernsehveranstalterin über kein Redaktionsstatut verfügt und daher gegen § 49 Abs. 5 AMD-G verstößt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Mit Erkenntnis vom 27.10.2020, W234 2222948-1/17E, hat das BVwG der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der KommAustria ersatzlos aufgehoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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