Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH als Fernsehveranstalterin über kein Redaktionsstatut verfügt und daher gegen § 49 Abs. 5 AMD-G verstößt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Mit Erkenntnis vom 27.10.2020, W234 2222948-1/17E, hat das BVwG der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der KommAustria ersatzlos aufgehoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes