Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH als Fernsehveranstalterin über kein Redaktionsstatut verfügt und daher gegen § 49 Abs. 5 AMD-G verstößt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.