Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Paulina Eva Wallner die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin des Abrufdienstes „Paulina Wallner“, abrufbar unter https://www.youtube.com/c/PaulinaWallner, nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes