• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.12.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Red Bull Media House GmbH
  • GZ
    KOA 4.455/21-002

Rechtsverletzung wegen § 30 Abs. 1 und § 41 Abs. 5 AMD-G

1. Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.11.2020 ab ca. 21:52 Uhr bzw. 22:30 Uhr ausgestrahlten Sendungen „Servus Nachrichten Spezial“ zu den Ereignissen am Abend bzw. in der Nacht des 02.11.2020 zum 03.11.2020 in der Wiener Innenstadt

a) indem bei den in der Sendung vorkommenden Darstellungen, konkret

i) des Angriffs eines Attentäters mit Schusswaffen auf eine vorbeikommende Person mit tödlichem Ausgang in der Seitenstettengasse,

ii) eines angeschossenen Exekutivbeamten am Schwedenplatz,

iii) einer verletzten, in weiterer Folge verstorbenen, Person beim Lokal „Salzamt“,

iv) verletzter Passanten in der Innenstadt sowie

v) der Leiche eines Attentäters in der Nähe des Schwedenplatzes

in ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt die Menschenwürde nicht geachtet wurde, § 30 Abs. 1 AMD-G, verletzt hat und

b) indem bei der Berichterstattung entgegen der Aufrufe der Exekutive wiederholt Bilder und Videos von Ereignissen der Tatnacht ausgestrahlt wurden, womit den anerkannten journalistischen Grundsätzen nicht entsprochen und Nachrichten vor ihrer Verbreitung nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft wurden, § 41 Abs. 5 AMD-G, verletzt hat.

2. Die KommAustria hat gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen gemäß Spruchpunkt 1.a) jeweils um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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