Die KommAustria hat der Medienquadrat Beratungs GmbH gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das vierte Quartal 2021 in der Höhe von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX, sowie für alle vier Quartale 2022 jeweils netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX pro Quartal, unter Berücksichtigung der sich aus der Endabrechnung für das Jahr 2021 ergebenden Gutschrift von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX insgesamt daher netto EUR XXX zuzüglich 20% USt, insgesamt somit brutto EUR XXX, vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.