Die KommAustria hat der Medienquadrat Beratungs GmbH gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das vierte Quartal 2021 in der Höhe von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX, sowie für alle vier Quartale 2022 jeweils netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX pro Quartal, unter Berücksichtigung der sich aus der Endabrechnung für das Jahr 2021 ergebenden Gutschrift von netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX insgesamt daher netto EUR XXX zuzüglich 20% USt, insgesamt somit brutto EUR XXX, vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“