• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    27.01.2021
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    Entspannungsfunk Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.380/21-001

Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der – nach vorhergehender Übertragung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 3 Abs. 4 PrR-G (Abspaltung zur Neugründung des mit der Zulassung verbundenen Geschäftsbetriebs) auf eine noch zu gründende 100%-ige Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH erfolgten – Abtretung von 100 % der Gesellschaftsanteile an dieser Tochtergesellschaft der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH an die Medien Union GmbH Wien weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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