Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der – nach vorhergehender Übertragung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 3 Abs. 4 PrR-G (Abspaltung zur Neugründung des mit der Zulassung verbundenen Geschäftsbetriebs) auf eine noch zu gründende 100%-ige Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH erfolgten – Abtretung von 100 % der Gesellschaftsanteile an dieser Tochtergesellschaft der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH an die Medien Union GmbH Wien weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“