Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Grün Weiß GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Graz und Graz-Umgebung sowie Mur-, Mürz- und Ennstal" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Radio Grün Weiß" am 05.12.2021 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 09:45 Uhr und
b. um ca. 17:45 Uhr
Werbung für die Angebote der Red Bull Media House GmbH ausgestrahlt hat, ohne diese durch akustische Trennmittel eindeutig vom vorhergehenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“