• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.07.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Grün Weiß GmbH
  • GZ
    KOA 1.471/23-009

Verletzung von Werbebestiimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Grün Weiß GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Graz und Graz-Umgebung sowie Mur-, Mürz- und Ennstal" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Radio Grün Weiß" am 05.12.2021 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 09:45 Uhr und
b. um ca. 17:45 Uhr
Werbung für die Angebote der Red Bull Media House GmbH ausgestrahlt hat, ohne diese durch akustische Trennmittel eindeutig vom vorhergehenden redaktionellen Programm zu trennen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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