Die KommAustria hat aufgrund der Anträge von A vom 29.07.2021 sowie vom 11.08.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
· Livestream „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCmSHkYwoz3wyzO_3cOrMOBg)
um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"