Die KommAustria hat aufgrund der Anträge von A vom 29.07.2021 sowie vom 11.08.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
· Livestream „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCmSHkYwoz3wyzO_3cOrMOBg)
um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“