• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    29.09.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-152

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen audiovisueller Mediendienste

Die KommAustria hat aufgrund der Anträge von A vom 29.07.2021 sowie vom 11.08.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten

· Livestream „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCmSHkYwoz3wyzO_3cOrMOBg)

um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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