Die KommAustria hat über den Antrag vom 27.06.2021 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihr anbietenden Kanälen "AnnaCreativeTime", welche unter https://www.twitch.tv/annacreativetime und https://www.youtube.com abrufbar sein werden, derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“