Die KommAustria hat über den Antrag vom 27.06.2021 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihr anbietenden Kanälen "AnnaCreativeTime", welche unter https://www.twitch.tv/annacreativetime und https://www.youtube.com abrufbar sein werden, derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"