• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.11.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Red Bull Media House GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/19-351

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) den WebTV-Dienst „Servus Hockey Night Web TV“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/live/ und

b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Mediathek auf www.servushockeynight.com“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/videos/

zumindest seit dem 22.11.2018 bereitstellt, ohne ihre Tätigkeiten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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