Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Genussland.TV“ im Rahmen des am 21.02.2019 unter der URL http://www.genussland.tv/Rezept/Bier-Brot_pikant_gef%C3%BCllt/110 zum Abruf bereitgestellten Beitrags „Bier-Brot pikant gefüllt“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“