Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der SUPERFILM Filmproduktions GmbH vom 12.02.2020 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot www.willkommen-oesterreich.tv um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.