Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Republik Österreich – Bund gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich beim bereitgestellten Angebot „Mediathek des Parlaments“, abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/MEDIA/, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.