Mit diesem Bescheid hat die KommAustria die Beschwerden zweier Funktionäre der Salzburger Arbeiterkammer betreffend die Berichterstattung von Salzburg TV im Zusamenhang mit der Salzburger Arbeiterkammerwahl im Rahmen des Jahresrückblicks 2004 (Wiederholung eines humoristischen Beitrags vom Faschingsdienstag dieses Jahres) abgewiesen.
Eine Verletzung von § 31 PrTV-G, nach dem alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen, konnte nicht erkannt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G