Mit diesem Bescheid hat die KommAustria die Beschwerden zweier Funktionäre der Salzburger Arbeiterkammer betreffend die Berichterstattung von Salzburg TV im Zusamenhang mit der Salzburger Arbeiterkammerwahl im Rahmen des Jahresrückblicks 2004 (Wiederholung eines humoristischen Beitrags vom Faschingsdienstag dieses Jahres) abgewiesen.
Eine Verletzung von § 31 PrTV-G, nach dem alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen, konnte nicht erkannt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“