Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der FC Red Bull Salzburg GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, ihr WebTV „https://www.twitch.tv/fcredbullsalzburg“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.