• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    29.09.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    GoShapey KG
  • GZ
    KOA 1.950/22-096

Feststellungsbescheid betreffend einen audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat auf Antrag der GoShapey KG gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot „Go.Shapey“ abrufbar unter https://www.goshapey.at/ , um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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