• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    09.06.2021
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-090

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die am 29.01.2021 bei der KommAustria eingelangte Anzeige von A betreffend einer Anzeige eines audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, wurde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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