Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ROLLING PIN Media GmbH die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Rolling Pin YouTube Channel“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/ROLLINGPINTV/videos, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.