• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    03.09.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.950/19-070

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube-Kanal „Gonzo Renger“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCwMYG4zNgyt_jov2ONWrrqQ?view_as=subscriber, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

Hinsichtlich des YouTube-Kanals „COOL Jugendmagazin“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/coolmagazin, wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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