Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der PLATIN-Sport Marketing & Events GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die von dieser zumindest seit 08.05.2019 unter https://www.facebook.com/SportPlatinTVcom/videos, https://www.youtube.com/channel/UC9q0LSmy42m5r2fNbeUZ7qg und https://www.platintv.com veranstalteten audiovisuellen Mediendienste (Web-TV und Abrufdienste) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.