Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der PLATIN-Sport Marketing & Events GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die von dieser zumindest seit 08.05.2019 unter https://www.facebook.com/SportPlatinTVcom/videos, https://www.youtube.com/channel/UC9q0LSmy42m5r2fNbeUZ7qg und https://www.platintv.com veranstalteten audiovisuellen Mediendienste (Web-TV und Abrufdienste) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“