• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.03.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tourismusverband Erste Ferienregion im Zillertal
  • GZ
    KOA 1.960/21-033

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G sowie Nichtübermittlung von Daten gemäß § 9 Abs. 2 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Tourismusverband Erste Ferienregion im Zillertal als Veranstalter des Kabelfernsehprogramms „Wetterpanorama Erste Ferienregion im Zillertal, Fügen Kaltenbach“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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