Die KommAustria hat die Anzeige von A betreffend eines YouTube Kanals gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 4 sowie § 2a Abs. 1 Z 4 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.