1. Die KommAustria hat die Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde des Österreichischen Luftfahrtverband (Austrian Aviation Association) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.