1. Die KommAustria hat die Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde des Österreichischen Luftfahrtverband (Austrian Aviation Association) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde des Österreichen Luftfahrtverbands (Austrian Aviation Association) mit Erkenntnis und Beschluss vom 30.04.2025, GZ W179 2261852-1/16E, ab- bzw. zurückgewiesen.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft mit Erkenntnis und Beschluss vom 07.11.2025, W179 2261837-1/23E, ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Flugahfen Wien Aktiengesellschaft hat gegen die Ab- bzw. Zurückweisung ihrer Beschwerde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“