Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist Aufzeichnungen der unter der URL http://www.oe24.at/video/fellnerlive abrufbaren Videos:
· Rendi-Wagner gegen Kurz: Koalitionsgespräche
· Rendi-Wagner gegen Kurz: Bildung, Asyl & Co.
· Rendi-Wagner gegen Kurz: Kampf gegen Klimawandel
· Rendi-Wagner gegen Kurz: Streit um Herkunft
vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“