Die KommAustria hat auf Antrag der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH die dieser mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2019, KOA 4.226/19-002, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage
· „IMST 4 (Plattenrain) Kanal 34“
nunmehr nach Maßgabe des diesem Bescheid beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"