Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Brutkasten Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, bis zum 01.01.2021 ihre audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „DerBrutkasten“, bereitgestellt unter
- A. https://brutkasten.com/media/videoticker/,
- B. https://www.youtube.com/channel/UCGgbQibKtz_kJKyb-5_88Vg und
- C. https://www.facebook.com/derBrutkasten/videos/?ref=page_internal
bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“