Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio A“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes