Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio A“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF