Die KommAustria hat auf Antrag von Martin Fornleitner gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm unter
1. der Internetadresse „http://nerdkeller.eu“,
2. der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/Rouhn83“ im Rahmen des YouTube-Kanals „nerdkeller.eu“,
3. der Internetadresse „www.facebook.com/nerdkeller.eu“,
4. der Internetadresse „https://twitter.com/Nerdkeller_eu“, sowie
5. der Internetadresse „https://www.instagram.com/explore/tags/nerdkeller“
bereitgestellten Angeboten derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste (auf Abruf) im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes