I. Die KommAustria hat den Antrag der VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G.auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) iVm §§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.
II. Der Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG“ wird gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T) iVm § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG) iVm § 2 und § 4 MedKF-TG iVm § 64 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat den Spruchpunkt I. des Bescheides mit Erkenntnis vom 31.05.2023, GZ W131 2263532-1/8E, ersatzlos behoben.
Der VwGH hat dem Antrag der KommAustria, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17.07.2023, GZ Ra 2023/03/0141-7, nicht stattgegeben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19.06.2024, Ra 2023/030141-12, das Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2023, W131 2263532-1/8E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das BVwG hat die Beschwerde der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2022, KOA 13.020/22-038, mit Erkenntnis vom 11.02.2025, W282 2263532-1/24E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
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