• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.10.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G.
  • GZ
    KOA 13.020/22-038

Feststellungsbescheid betreffend Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG

I. Die KommAustria hat den Antrag der VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G.auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) iVm §§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.

II. Der Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG“ wird gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T) iVm § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG) iVm § 2 und § 4 MedKF-TG iVm § 64 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat den Spruchpunkt I. des Bescheides mit Erkenntnis vom 31.05.2023, GZ W131 2263532-1/8E, ersatzlos behoben.

Der VwGH hat dem Antrag der KommAustria, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17.07.2023, GZ Ra 2023/03/0141-7, nicht stattgegeben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19.06.2024, Ra 2023/030141-12, das Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2023, W131 2263532-1/8E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das BVwG hat die Beschwerde der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2022, KOA 13.020/22-038, mit Erkenntnis vom 11.02.2025, W282 2263532-1/24E, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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