• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.09.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Alfred Hartenthaler
  • GZ
    KOA 1.960/22-164

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Kabelfernsehprogramms

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Alfred Hartenthaler die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter des Kabelfernsehprogramms „tv24ooe“ nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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