Das eine Klärung der Verantwortlichkeit für technische Probleme in den Jahren 2006 und 2007 durch die KommAustria bzw. die EPRA anstrebende Anbringen („Beschwerde“) von A vom 01.06.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 05.07.2022, wird gemäß § 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KOG wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“