Das eine Klärung der Verantwortlichkeit für technische Probleme in den Jahren 2006 und 2007 durch die KommAustria bzw. die EPRA anstrebende Anbringen („Beschwerde“) von A vom 01.06.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 05.07.2022, wird gemäß § 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KOG wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber