Das eine Klärung der Verantwortlichkeit für technische Probleme in den Jahren 2006 und 2007 durch die KommAustria bzw. die EPRA anstrebende Anbringen („Beschwerde“) von A vom 01.06.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 05.07.2022, wird gemäß § 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KOG wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.