• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    08.11.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.120/22-006

Zurückweisung einer Beschwerde

Das eine Klärung der Verantwortlichkeit für technische Probleme in den Jahren 2006 und 2007 durch die KommAustria bzw. die EPRA anstrebende Anbringen („Beschwerde“) von A vom 01.06.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 05.07.2022, wird gemäß § 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KOG wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen