Der Beschuldigte hat es jedenfalls vom 31.12.2021 bis zum 28.02.2022 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „KrappiWhatelse“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/KrappiWhatelse gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes