• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    02.09.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 6.130/21-003

Antrag auf Feststellung ob ein anzeigepflichtiger Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 vorliegt

Die KommAustria hat auf Antrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH
1. gemäß § 120 Abs. 1 Z 3 TKG 2003, iVm § 56 AVG, festgestellt, dass diese,
a. soweit sie im Rahmen des Angebots „Sky Q“ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt;
b. soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „Sky Q“ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt.

2. gemäß § 66 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass diese,
a. soweit sie im Rahmen des Angebots „Sky Q“ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt;
b. soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „Sky Q“ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt.


Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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