Die KommAustria hat aufgrund der am 24.10.2015 erfolgten Herausgabe des Druckwerks „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“, welches gemäß dem Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2018, W219 2166661-1/7E und W219 2166838-1/7E, nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte des ORF gedient hat und somit nicht von den Aufgaben des ORF oder seinen Tochtergesellschaften umfasst war, wodurch die Bestimmung gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verletzt worden ist, gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung der hierfür aufgewendeten Einnahmen aus Programmentgelt und diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von
EUR 41.408,61
angeordnet, da der ORF mit dieser Tätigkeit die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"