Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Community TV-GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Community TV-GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform „MUX C - Wien“ verbreiteten Programms „OKTO“ im Rahmen der am 29.11.2018 zwischen ca. 18:05 und 19:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Ex Yu in Wien“ die werblich gestalteten Beiträge
a) „GDE DOCEKATI NOVU GODINU“ („WO SILVESTER VERBRINGEN“) über das Restaurant „Manufaktura“ von ca. 18:05 bis 18:10 Uhr,
b) „POSETILI SMO ZA VAS!!!“ („WIR HABEN FÜR SIE BESUCHT!!!“) über das Unternehmen „Happy Moments Box e.U.“ von ca. 18:25 bis 18:32 Uhr und
c) „POSETILI SMO ZA VAS!!!“ („WIR HABEN FÜR SIE BESUCHT!!!“) über die Unternehmerin C von ca. 18:42 bis 18:50 Uhr
ausgestrahlt hat, ohne dass diese an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“