Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der ATV Privat TV GmbH & Co KG in 1030 Wien, Maria-Jacobi-Gasse 1, zu verantworten, dass im Satellitenfernsehprogramm "ATV" am 20.02.2020 um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes