Die Beschuldigte hat als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG zu verantworten, dass die Dragana Mirkovic Bijelic Sat TV KG das Ausscheiden von Dr. Michael Velik als Kommanditist und den Eintritt von Anton Bijelic als Kommanditist jedenfalls im Zeitraum vom 19.02.2018 bis zum 20.01.2019 in 1170 Wien, Gschwandnergasse 33, der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“