• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.08.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-244

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2018

Der Beschuldigte hat als Obmann des Vereins Medien Verein Echtzeit TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Mühlgraben 8, A-8773 Kammern im Liesingtal, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes "Echtzeit-TV" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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